Kein Ausschluss von Annahmeverzugslohn in Vertragsklauseln

Das BAG (5 AS 4/25) hat nun die sich zuletzt widersprechende Rechtsprechung des zweiten und des fünften Senats abschließend und mit Augenmaß geklärt. Auch wenn es dabei bleibt, dass § 615 Satz 1 BGB  kein zwingendes Recht darstellt, das Recht also durch vertragliche Regeln ausgeschlossen werden kann, gilt das nicht für das Arbeitsverhältnis soweit der sogenannte Annahmeverzugslohn betroffen ist. Dies ist der Gehaltsanspruch der entstehen kann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer*in, die er gekündigt hat nicht annimmt, weil er meint, wirksam gekündigt zu haben. Ein anderes Ergebnis hätte die Arbeitsrechtswelt erheblich auf den Kopf gestellt: Denn Arbeitgeber hätten damit das Risiko, welches typischerweise mit dem Ausspruch einer unzureichend sozial gerechtfertigten Kündigung verbunden ist, auf die Arbeitnehmer*innen abgewälzt. Schon heute müssen Arbeitnehmer*innen erhebliche Durststrecken überstehen, bis sie am Ende eines Rechtsstreits die ausstehenden Annahmeverzugsgehälter, die meist nicht freiwillig im voraus geleistet werden, erhalten können. Ohne diese Aussichten aber, würden viele Arbeitnehmer*innen, die mit unwirksamen Kündigungen konfrontiert werden, schon zu einem frühen Zeitpunkt davon abgehalten, ihre Rechte einzufordern. Denn diesen Rechten hätten dann keine wirtschaftlichen Ansprüche gegenübergestanden.

Fiktive Beförderung von Betriebsräten keine verbotene Begünstigung

Das BAG hat in einer kurz vor Weihnachten veröffentlichten Entscheidung vom 13.08.2025, 7 AZR 174/24, richtungsweisend zur Darlegungs- und Beweislast des Betriebsratsmitglieds in Bezug auf den Anspruch auf benachteiligungsfreie berufliche Entwicklung ausgeführt und das Verhältnis zwischen dem Begünstigungsverbot und dem Benachteiligungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG klargestellt.

Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trage zwar das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast. Dabei genüge es nicht, dass sich aus seinem Vortrag ergebe, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Das Gericht muss aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre (vgl. BAG 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 24 mwN und Rn. 28 mwN).

Zur schlüssigen Begründung eines fiktiven Beförderungsanspruchs könne sich der Amtsträger darauf berufen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen bestimmten beruflichen Aufstieg genommen hätte. Hierzu könne er vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist, bestätigt das BAG in seiner Entscheidung. Damit bestätigt das BAG, dass dieser Anspruch gerade nicht von einer freigestellten Betriebsratstätigkeit abhängt.

Im zugrundeliegenden Fall, hatte der Arbeitgeber eine Beförderung zugesagt, die das Betriebsratsmitglied abgelehnt hatte, um seine Betriebsratstätigkeit weiter auszuüben. Der Arbeitgeber hatte die Gewährung der auf seinem sein Angebot beruhenden Vergütung nur deswegen abgelehnt, weil er meinte, mit der fiktiven Vergütung eine unzulässige Begünstigung zu begehen, konnte aber keine ausreichenden Tatsachen hierfür vortragen. Für eine unzulässige Begünstigung spreche etwa, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied die Anforderungen an die höher dotierte Stelle von vornherein nicht erfüllt.

§ 78 Satz 2 BetrVG verbiete als Schutzbestimmung zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit für alle in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Funktionsträger – ua. die Mitglieder des Betriebsrats – neben einer Benachteiligung auch eine Begünstigung wegen ihrer Amtstätigkeit. Das Begünstigungsverbot untersage jegliche Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, sondern durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst sei. Sie liege vor bei jeder Zuwendung eines Vorteils, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit erfolgt (vgl. BAG 21. März 2018 – 7 AZR 590/16 – Rn. 16, BAGE 162, 159; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 78 Rn. 16). Es müsse aber keine rechtswidrige Begünstigung in der beruflichen Entwicklung eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds vorliegen, wenn dieses – unter Höherstufung seines Entgelts – befördert (bzw. ihm eine solche Beförderung angeboten) wird, weil es gerade während seiner Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied beförderungsrelevante Fähigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen erworben habe.

Mithin konnte der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, er dürfe Kenntnisse, die während oder aufgrund der Ausübung des Betriebsratsamtes erworben wurden, nicht berücksichtigen.

Die Entscheidung das BAG widerspreche auch nicht der Begünstigungsrechtsprechung des BGH, denn diese verhalte sich nicht zu einem Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB sondern nur zu dem Anspruch auf berufliche Entwicklung aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.

Diese Entscheidung des BAG sollte Betriebsräte dazu ermutigen, ihre Ansprüche auf benachteiligungsfreie Vergütung selbstbewusst einzufordern und Arbeitgeber dazu veranlassen, ihre Ablehnungsgründe bedacht zu wählen.

Das hessische Landesarbeitsgericht, muss seine Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Entscheidung nun erneut treffen, da erforderliche Tatsachenfeststellungen unterblieben.

Equal Pay – jetzt auch ohne große Vergleichsgruppe

Das BAG setzt endlich die Vorgaben zur Entgeltgleichheit in die nationale Rechtsprechung um: „Männer und Frauen haben bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit Anspruch auf gleiches Entgelt. Klagt eine Arbeitnehmerin auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgelt geringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass diese Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist. Kann der Arbeitgeber die aus einem solchen Paarvergleich folgende Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht widerlegen, ist er zur Zahlung des Entgelts verpflichtet, das er dem zum Vergleich herangezogenen Kollegen gezahlt hat. Dies gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vor.“ Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Oktober 2025 – 8 AZR 300/24. Dies ist jedenfalls der aktuellen Pressemeldung des BAG zu entnehmen und kann als Paukenschlag gewertet werden. Denn viele mitbestimmte Vergütungssysteme, die Gehälter in ihrer Bewertung lediglich in Bändern strukturieren und den Arbeitgeber teilweise recht große Spielräume bei der Gehaltsfindung einräumen, dürften nun dem Vorwurf der Diskriminierung ausgesetzt sein, wenn die Gehaltsentwicklung nur in Richtung Median der Bänder vorgesehen ist und sich nicht an den jeweils höchsten gezahlten Gehältern orientiert. Bisher war stets eine größere Vergleichsgruppe zu bilden, um die Ungleichbehandlung nachweisen zu können. Jedenfalls bedarf es sachlicher Gründe, um eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen Gesetze verstoßen und können unwirksam sein, wenn sie beispielsweise wegen des Geschlechts diskriminieren.

Berufliche Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat einen praktischen Anwendungsfall der beruflichen Entwicklung eines Betriebsratsmitglied entschieden (Urteil vom 13.5.2025 – 5 SLa 168/24 BeckRS 2025, 23050). Das LAG lässt es dabei als Indiz ausreichen, dass der Stellennachfolger des freigestellten Betriebsratsmitgliedes aufgrund von Veränderungen der Stellenanforderungen höhergruppiert wurde.

1.Nach dem allgemeinen Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die es ohne seine Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Dies betrifft nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt.

2.Wird derjenige Arbeitnehmer, der die Arbeitsaufgaben des freigestellten Betriebsratsmitglieds übernommen hat und der über die gleiche Berufsausbildung (hier: Industriemeister) verfügt, später höhergruppiert, weil aufgrund von schrittweisen Modernisierungen die Verantwortung des Arbeitsplatzinhabers gestiegen ist, kann sich daraus ein gewichtiges Indiz ergeben, dass auch das freigestellte Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung genommen hätte. (amtl. Leitsätze)

Ladung von Ersatzmitgliedern bei kurzfristiger Verhinderung

Das BAG stellt klar (BAG, Urteil vom 20.5.2025 – 1 AZR 35/24), dass grundsätzlich keine Pflicht zur eiligen Ladung von Ersatzmitgliedern des Betriebsrats am Sitzungstag besteht.

Betriebsratsvorsitzende dürfen regelmäßig annehmen, dass die rechtzeitige Nachladung eines Ersatzmitglieds jedenfalls dann nicht mehr möglich ist, wenn ihm die Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds erst im Lauf des Tags der Betriebsratssitzung zur Kenntnis gelangt. (amtl. Leitsatz)

Diese Rechtsprechung erleichtert die oft aufwendige Nachladung vor Betriebsratssitzungen, die oftmals auch als Angriffspunkt von Arbeitgebern im Hinblick auf die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats genutzt wurde.

Einstellung der Matrixmanager nur mit Zustimmung des Betriebsrats?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stärkt in seiner Entscheidung vom 16.12.2024 (Az.: 10 TaBV 1088/23) die Rechte der Betriebsräte in Bezug auf Matrixmanager.

Zwar war in der Rechtsprechung (vgl. BAG 13.12.2005 – 1 ABR 51/04) bislang Konsens, dass eine Arbeitnehmer*in für die Eingliederung in einen Betrieb und für die Auslösung der daraus resultierenden Rechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG voraussetzt, dass dieseArbeitnehmer*in der Personalhoheit des Betriebsinhabers (also dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers) unterliegen muss. Das LAG Berlin-Brandenburg, geht hier einen entscheidenden Schritt voran und stellt fest, dass diese Rechtsprechung nicht mehr in eine moderne Arbeitswelt mit verzahnten Unternehmens- und Konzernstrukturen passt. Es spiele keine Rolle, ob Matrixstrukturen unternehmensinternen und unternehmensexternen aufgestellt sind, auch das arbeitsvertragliche Verhältnis sei hier nicht entscheidend.

In modernen Unternehmens- und Konzernstrukturen arbeiten Teams heute häufig grenzüberschreitend dezentral, digital und funktionsbezogen. Auf die tatsächliche Einbindung in betriebliche Prozesse zu schauen, ist daher sinnvoll. Denn dies entspricht der betrieblichen Realität, die nicht danach unterscheidet, wer Vertragspartner ist und von wo aus die Weisungen im Team erteilt werden.

Manager*innen, die Führungsaufgaben übernehmen – ob aus dem Homeoffice oder aus dem Ausland – können betriebsverfassungsrechtlich im Sinne von § 99 BetrVG „eingestellt“ sein und eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich machen. Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG dieser progressiven Sichtweise öffnen wird.

Gegen das Nasenprinzip: Keine Entgelterhöhung nach Gutsherrenart.

Arbeitgeber können Entgelterhöhungen nicht ohne Weiteres nach Belieben (manche würden sagen: „Nach Gutsherrenart“) vergeben. So entschied das LAG Düsseldorf schon im Dezember letzten Jahres:

Leitsatz:

1. Stellt die Arbeitgeberin für Gehaltserhöhungen eines definierten Mitarbeiterkreises ein Gesamtbudget zur Verfügung und überlässt es dann ohne weitere Vorgaben den jeweiligen Vorgesetzten, frei zu entscheiden, welchem der Mitarbeiter im Rahmen des Gesamtbudgets eine Erhöhung in welcher Höhe gezahlt wird, ohne dass dies auf bestimmte Einzelfälle beschränkt wäre, liegt eine willkürliche Leistungsgewährung nach Gutdünken vor, die einen Gehaltserhöhungsanspruch des nicht oder nur geringfügig berücksichtigten Mitarbeiters nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz begründet.

2. In diesen Fällen einer vollkommen kriterienlosen Leistungsgewährung ist der Gleichbehandlungsanspruch gerichtet auf den höchsten Prozentsatz einer von der Arbeitgeberin vorgenommenen Gehaltserhöhung, mithin nach „ganz oben“ und nicht etwa nur auf den Medianwert (Anschluss an LAG Düsseldorf vom 20.04.2023 – 13 Sa 535/22).

3. Zumindest ist ein solcher Gleichbehandlungsanspruch aber wahrscheinlich, so dass eine Auskunftsklage, gerichtet auf die Mitteilung des jeweils höchsten Prozentsatzes einer vorgenommenen Gehaltserhöhung in der Vergleichsgruppe, begründet ist.

Arbeitgeber, die Entgelterhöhungen nur einem enger begrenzten Spezialist*innenkreis zuwenden, laufen erhebliche Gefahr, jedenfalls Gleichbehandlungsansprüchen ausgesetzt zu sein, die ihn dazu verpflichten könnten, die Gehälter der übrigen Belegschaft ebenfalls anzupassen. Das dürfte auch gelten, wenn die Zahlung beispielsweise erfolgt, um ein gestiegenes Gehaltsniveau am Markt auszugleichen und die Abwanderung von besonders qualifizierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu verhindern.

BAG klärt Wahlrecht in Matrixorganisationen : zweimal Wählen ist auch ok.

Denn nun ist es möglich, bei Betriebsratswahlen in mehreren Betrieben teilzunehmen.

Arbeitnehmer, wie z.B. Führungskräfte, die in mehreren Betrieben eines Unternehmens eingegliedert sind, können mehrmals ihre Stimme abgeben, hat das BAG entschieden. Solche Arbeitnehmer hätten in „sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht“, stellte das Bundesarbeitsgericht anlässlich eines eines zu entscheidenden Falles (Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24) klar.
Bei einem IT-Dienstleister, wurden Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten gemeinsam eingesetzt. Die Leitung übernahmen „Matrix-Führungskräfte“, die Arbeitnehmer sind und keine leitenden Angestellten sind. Diese Führungskräfte übten ihr Wahlrecht in einer Betriebsratswahl aus. Der Arbeitgeber hielt das Wahlverfahren deswegen für rechtswidrig.
Nachdem die Vorinstanzen die Wahl für unwirksam erklärt hatten, urteilten die Bundesarbeitsrichter anders. Denn alle Arbeitnehmer des Betriebs seien wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das aktive Wahlrecht knüpfe allein an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an. Diese erfolge durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation. „Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen“, lässt das BAG mitteilen. Das LAG muss nun nachsitzen und die Details prüfen.

Für Wahlvorstände in der kommenden Wahlsaison bedeutet das, dass insbesondere in Unternehmen mit komplexen Matrixstrukturen genau hinsehen werden muss, welche Arbeitnehmer wirklich in den Betrieb eingegliedert sind. Für Gesamtbetriebsräte kann sich dadurch die Stimmgewichtung ändern, denn hier sind die im Betrieb wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgeblich.

2. Senat erteilt Stärkung des Schutzes von Schwerbehinderten Absage

Das zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 156/24) hat in seiner Entscheidung vom 3. April 2025 der Stärkung des Schutzes der Schwerbehinderten Menschen eine Absage erteilt.

Der Kläger hatte seine Schwerbehinderung bei Abschluss des Arbeitsvertrages offen gelegt und der Arbeitgeber hatte nach zwei Monaten das Arbeitsverhältnis mit der Begründung gekündigt, der Kläger habe sich für den Job als ungeeignet erwiesen. Der Kläger war der Auffassung, dass der Umstand, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren durchgeführt hatte und auch nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers stehe, ein Indiz für eine ungerechtfertigte Diskriminierung sei, welche die Kündigung unwirksam mache.

Der Senat betrachtete kritisch, dass eine Diskriminierung nicht die Verbesserung des Kündigungsschutz zur Folge haben könne, dies sei auch beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht der Fall. Denn hier werde ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift nur dann mit Rechtsfolgen verbunden, sofern überhaupt Kündigungsschutz gegeben ist. Schließlich signalisierte der Senat, dass die bewusste Ausgestaltung eines Zeitraums ohne Kündigungsschutz dem Europarecht nicht entgegenstehen dürfte, da es dem nationalen Gesetzgeber frei stehe, wie er den Schutz der Schwerbehinderten Menschen umsetze.

Die Begründung der Entscheidung wird Aufschluss darüber geben, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist. Da der Fall, der einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung zu Grunde lag, und vom Landesarbeitsgericht Köln in dem Sinne einer abgestuften Beweislastverteilung entschieden wurde, in naher Zukunft nicht zur Terminierung ansteht, dürften Fälle in den Eingangsinstanzen noch auf die wünschenswerte Rechtsklarheit zu diesem Themenkreis warten müssen.

BAG verweist Entscheidung an Hessisches LAG zurück!

Der zweit Senat (2 AZR 72/24) hat heute in einer Bestandsstreitigkeit einen Streit zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und einer lokalen Beschäftigten im Bereich des Generalkonsulats zur erneuten Verhandlung an das Hessische LAG zurückverwiesen.

Das Bundesarbeitsgericht folgte damit dem Antrag der Klägerin, die sich seit 2022 gegen ihre Entlassung wehrt und deren Klage von den Instanzgerichten als unzulässig abgewiesen worden war.