2. Senat erteilt Stärkung des Schutzes von Schwerbehinderten Absage

Das zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (2 AZR 156/24) hat in seiner Entscheidung vom 3. April 2025 der Stärkung des Schutzes der Schwerbehinderten Menschen eine Absage erteilt.

Der Kläger hatte seine Schwerbehinderung bei Abschluss des Arbeitsvertrages offen gelegt und der Arbeitgeber hatte nach zwei Monaten das Arbeitsverhältnis mit der Begründung gekündigt, der Kläger habe sich für den Job als ungeeignet erwiesen. Der Kläger war der Auffassung, dass der Umstand, dass der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren durchgeführt hatte und auch nicht darauf hingewiesen hatte, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwerbehinderung des Klägers stehe, ein Indiz für eine ungerechtfertigte Diskriminierung sei, welche die Kündigung unwirksam mache.

Der Senat betrachtete kritisch, dass eine Diskriminierung nicht die Verbesserung des Kündigungsschutz zur Folge haben könne, dies sei auch beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement nicht der Fall. Denn hier werde ein Verstoß gegen die Verfahrensvorschrift nur dann mit Rechtsfolgen verbunden, sofern überhaupt Kündigungsschutz gegeben ist. Schließlich signalisierte der Senat, dass die bewusste Ausgestaltung eines Zeitraums ohne Kündigungsschutz dem Europarecht nicht entgegenstehen dürfte, da es dem nationalen Gesetzgeber frei stehe, wie er den Schutz der Schwerbehinderten Menschen umsetze.

Die Begründung der Entscheidung wird Aufschluss darüber geben, inwieweit die Entscheidung auf andere Fälle übertragbar ist. Da der Fall, der einer ähnlich gelagerten Fallgestaltung zu Grunde lag, und vom Landesarbeitsgericht Köln in dem Sinne einer abgestuften Beweislastverteilung entschieden wurde, in naher Zukunft nicht zur Terminierung ansteht, dürften Fälle in den Eingangsinstanzen noch auf die wünschenswerte Rechtsklarheit zu diesem Themenkreis warten müssen.