BAG klärt Wahlrecht in Matrixorganisationen : zweimal Wählen ist auch ok.

Denn nun ist es möglich, bei Betriebsratswahlen in mehreren Betrieben teilzunehmen.

Arbeitnehmer, wie z.B. Führungskräfte, die in mehreren Betrieben eines Unternehmens eingegliedert sind, können mehrmals ihre Stimme abgeben, hat das BAG entschieden. Solche Arbeitnehmer hätten in „sämtlichen dieser Betriebe das aktive Wahlrecht“, stellte das Bundesarbeitsgericht anlässlich eines eines zu entscheidenden Falles (Beschluss vom 22.05.2025 – 7 ABR 28/24) klar.
Bei einem IT-Dienstleister, wurden Arbeitnehmer aus verschiedenen Organisationseinheiten gemeinsam eingesetzt. Die Leitung übernahmen „Matrix-Führungskräfte“, die Arbeitnehmer sind und keine leitenden Angestellten sind. Diese Führungskräfte übten ihr Wahlrecht in einer Betriebsratswahl aus. Der Arbeitgeber hielt das Wahlverfahren deswegen für rechtswidrig.
Nachdem die Vorinstanzen die Wahl für unwirksam erklärt hatten, urteilten die Bundesarbeitsrichter anders. Denn alle Arbeitnehmer des Betriebs seien wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das aktive Wahlrecht knüpfe allein an die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb an. Diese erfolge durch die Eingliederung in die Betriebsorganisation. „Der Umstand, dass ein Arbeitnehmer bereits in einem Betrieb eingegliedert und damit in diesem wahlberechtigt ist, steht seiner Wahlberechtigung in einem weiteren Betrieb nicht entgegen“, lässt das BAG mitteilen. Das LAG muss nun nachsitzen und die Details prüfen.

Für Wahlvorstände in der kommenden Wahlsaison bedeutet das, dass insbesondere in Unternehmen mit komplexen Matrixstrukturen genau hinsehen werden muss, welche Arbeitnehmer wirklich in den Betrieb eingegliedert sind. Für Gesamtbetriebsräte kann sich dadurch die Stimmgewichtung ändern, denn hier sind die im Betrieb wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer maßgeblich.