Annahmeverzug reloaded!
Endlich setzt das BAG dem Unfug eine Grenze und stellt das Recht des Annahmeverzugslohnes „wieder auf die Füße.“ Arbeitgeber können demnach nicht mehr selbständig Auskunftsansprüche auf Vorlage der Bewerbungsaktivitäten geltend machen, um ihre Einwände darlegen zu können, die sie den Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst entgegenhalten möchten. Auskunftsansprüche beschränkt der 5. Senat […]












