Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten (wirklich) erfassen!
Das Verwaltungsgericht Hamburg stellte unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in seiner Entscheidung zu dem Aktenzeichen 15 K 964/24 fest, dass Arbeitgeber, die Arbeitszeiten entgegen der gesetzlichen Pflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG nicht aufzeichnen, damit rechnen müssen, empfindliche Geldbußen zahlen zu müssen, wenn sie entsprechenden Aufforderungen der Aufsichtsbehörden nicht nachkommen. Nach […]