Präventionsverfahren auch in der Probezeit?
Das Landesarbeitsgericht Köln hat sich nun der ersten Instanz des dortigen Arbeitsgerichts angeschlossen, welches bereits unter Verweis auf europarechtliche Grundlagen zum wirksamen Schutz behinderter Menschen, in dem Versäumnis, ein Präventionsverfahren gemäß § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen, ein Indiz für eine unrechtmäßige Diskriminierung gesehen hatte. Das Landesarbeitsgericht hielt es zwar nun für geboten, dem Arbeitgeber die Beweislast zu erleichtern, da in der kurzen Zeit, vor Ablauf der Probezeit die Durchführung und der Abschluss eines Präventionsverfahrens hohe Anforderungen stelle. Das Berufungsgericht sah es aber gleichwohl als Pflicht des Arbeitgebers an, ein Präventionsverfahren auch während der Probezeit durchzuführen, um die Unwirksamkeit der Probezeitkündigung wegen eine unzulässigen Diskriminierung zu vermeiden. Diese Rechtsprechung, deren Tendenz auch vom Arbeitsgerichts Freiburg jüngst übernommen worden war, weicht von der aktuellen Rechtsprechung des BAG ab, weshalb die Revision zugelassen wurde. Klarheit über dies Rechtsfrage, wie weit der Schutz behinderter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auch während der Probezeit sichergestellt werden muss, wird erst eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts bringen.