SMS-Lesen auch außerhalb der Arbeitszeit Pflicht?

Das Bundesarbeitsgericht hat im Fall eines Notfallsanitäters (Urteil vom 23.08.2023, 5 AZR 349/22) entschieden, dass ein Arbeitnehmer die Nebenpflicht hat, SMS-Nachrichten seines Arbeitgebers auch in der Freizeit wahrzunehmen, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der betrieblichen Regelungen damit rechnen muss. Konkret erlaubte die geltende Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber eine Konkretisierung von Springerdiensten.

Dem Arbeitnehmer sei es zuzumuten, seine Freizeit für geringfügige Zeit zu unterbrechen, um Nachrichten seines Arbeitgebers wahrzunehmen. Dies unterbreche die gesetzliche Ruhezeit nicht. Denn der „Ruf“ zur Arbeit sei an sich noch keine Arbeitszeit.

Diese Einschätzung des 9. Senats wird sicherlich noch Diskussionen und Folgefragen aufwerfen: Denn es wird in der Praxis schwierig sein, hier die Grenze zu ziehen, zwischen einer derart geringfügigen Unterbrechung und einer tatsächlichen Beeinträchtigung der gesetzlichen Ruhezeit.

Betriebsräte sollten diese Rechtsprechung dringend bei der Gestaltung ihrer Betriebsvereinbarungen beachten und etwaigen Anpassungsbedarf prüfen.