Arbeitgeber müssen Arbeitszeiten erfassen!
Das Verwaltungsgericht Hamburg stellte unter Bezugnahme auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung in seiner Entscheidung zu dem Aktenzeichen 15 K 964/24 fest, dass Arbeitgeber, die Arbeitszeiten entgegen der gesetzlichen Pflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 ArbSchG nicht aufzeichnen, damit rechnen müssen, empfindliche Geldbußen zahlen zu müssen, wenn sie entsprechenden Aufforderungen der Aufsichtsbehörden nicht nachkommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seien die Arbeitgeber –nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG verpflichtet, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu erfassen, für die der Gesetz-
geber nicht auf Grundlage von Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG eine abweichende Regelung getroffen habe, weshalb aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG bei
unionsrechtkonformer Auslegung, die Pflicht von Arbeitgebern abzuleiten sei, ein System einzuführen, mit dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließ-
lich der Überstunden erfasst werden.
Im Streitfall hatte die Arbeitgeberin zwar Arbeitszeiten erfasst, aber ab der Führungsebene der Teamleiter darauf verzichtet. Ein anonymer Hinweis an die Behörde war sodann Anlass für die Überprüfung des Betriebs im Hinblick auf die Erfüllung der Dokumentationspflichten der Arbeitszeiten.
Arbeitgeber sollten das Risiko, ähnlichen Verfahren ausgesetzt zu sein, gut dagegen abwägen, ob nicht die Einführung von Zeiterfassungssystemen langfristig die bessere Investition darstellt. Betriebsräte werden solche Vorstöße in der Regel begrüßen – stießen sie doch in der Vergangenheit mit derartigen Initiativen oft auf Widerstand auf Seiten der Arbeitgeber. Auch Vertrauensarbeitszeit und Zeiterfassung schließen sich nicht zwingend aus.