Mobbing-Schulung für Betriebsrat
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat in einer Entscheidung vom 28. Januar 2020 klargestellt, dass Betriebsräte der Darlegung eines konkreten betrieblichen Anlasses auch dann genügen, wenn sie nicht den Namen von Personen nennen, die sie auf Situationen hinweisen, die als „Mobbing“ eingeordnet werden könnten. Betriebsräte müssen also nicht ihre KollegInnen „verraten“, um ihren Schulungsanspruch für die Teilnahme an einer Mobbing-Schulung durchzusetzen. Das Arbeitsgericht hob hervor, dass der präventive Charakter des Themas, keinen tatsächlichen Mobbing-Fall erfordere, sondern es ausreiche, dass der Betriebsrat Anhaltspunkt vortragen könne, die dafür sprechen, dass der Betriebsrat berechtigten Anlass hat, sich mit dem Thema zu befassen.
Der Schulungsanbieter kann nun nach fast einem Jahr darauf hoffen, die Seminarkosten endlich bezahlt zu bekommen. Das betroffene Betriebsratsmitglied erhält seine Auslagen erstattet, muss aber noch befürchten, dass der Arbeitgeber die einbehaltenen Gehaltszahlungen nicht freiwillig leistet. Denn die Gehaltszahlungen muss das Betriebsratsmitglied selber einklagen, auch wenn die Frage, ob die Schulung erforderlich ist, ja bereits geklärt wäre.
Betriebsräte sollten ihren Schulungsanspruch genau prüfen und im Zweifel auch durchsetzen. In vielen Fällen kann dies sogar im Eilverfahren erfolgreich sein, so dass eine gerichtliche Klärung noch vor dem Schulungsbesuch möglich ist.