Annahmeverzug reloaded!

Endlich setzt das BAG dem Unfug eine Grenze und stellt das Recht des Annahmeverzugslohnes „wieder auf die Füße.“ Arbeitgeber können demnach nicht mehr selbständig Auskunftsansprüche auf Vorlage der Bewerbungsaktivitäten geltend machen, um ihre Einwände darlegen zu können, die sie den Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienst entgegenhalten möchten. Auskunftsansprüche beschränkt der 5. Senat des BAG darauf, dass ein Arbeitgeber die Vorlage von Bewerbungsangeboten durch die Bundesagentur für Arbeit verlangen kann. Alles weitere müssen Arbeitgeber anschließend darlegen, wenn sie Arbeitnehmer*innen ein Fehlverhalten vorhalten möchten, um ihre Zahlungsverpflichtung im Fall einer unwirksamen Kündigung zu mindern. Er wenn der Arbeitgeber hier konkrete Ausführungen tätigt, müssen Arbeitnehmer*innen offen legen, was genau sie unternommen haben, um zu vermeiden, dass ihnen anderweitige Verdienstmöglichkeiten entgehen.