Fiktive Beförderung von Betriebsräten keine verbotene Begünstigung
Das BAG hat in einer kurz vor Weihnachten veröffentlichten Entscheidung vom 13.08.2025, 7 AZR 174/24, richtungsweisend zur Darlegungs- und Beweislast des Betriebsratsmitglieds in Bezug auf den Anspruch auf benachteiligungsfreie berufliche Entwicklung ausgeführt und das Verhältnis zwischen dem Begünstigungsverbot und dem Benachteiligungsverbot aus § 78 Satz 2 BetrVG klargestellt.
Für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung trage zwar das Betriebsratsmitglied die Darlegungs- und Beweislast. Dabei genüge es nicht, dass sich aus seinem Vortrag ergebe, die Beförderung auf eine höher bezahlte Stelle sei ohne das Betriebsratsamt möglich und wahrscheinlich. Das Gericht muss aufgrund der vorgetragenen Tatsachen und Hilfstatsachen zu der Überzeugung gelangen können, dass dem Betriebsratsmitglied ohne das Betriebsratsamt die höherwertige Tätigkeit tatsächlich übertragen worden wäre (vgl. BAG 20. Januar 2021 – 7 AZR 52/20 – Rn. 24 mwN und Rn. 28 mwN).
Zur schlüssigen Begründung eines fiktiven Beförderungsanspruchs könne sich der Amtsträger darauf berufen, dass er ohne Ausübung seines Amts oder ohne die Freistellung durch Beförderungen einen bestimmten beruflichen Aufstieg genommen hätte. Hierzu könne er vortragen, dass seine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Betriebsratstätigkeit erfolglos geblieben ist, bestätigt das BAG in seiner Entscheidung. Damit bestätigt das BAG, dass dieser Anspruch gerade nicht von einer freigestellten Betriebsratstätigkeit abhängt.
Im zugrundeliegenden Fall, hatte der Arbeitgeber eine Beförderung zugesagt, die das Betriebsratsmitglied abgelehnt hatte, um seine Betriebsratstätigkeit weiter auszuüben. Der Arbeitgeber hatte die Gewährung der auf seinem sein Angebot beruhenden Vergütung nur deswegen abgelehnt, weil er meinte, mit der fiktiven Vergütung eine unzulässige Begünstigung zu begehen, konnte aber keine ausreichenden Tatsachen hierfür vortragen. Für eine unzulässige Begünstigung spreche etwa, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied die Anforderungen an die höher dotierte Stelle von vornherein nicht erfüllt.
§ 78 Satz 2 BetrVG verbiete als Schutzbestimmung zur Sicherung der persönlichen Unabhängigkeit für alle in § 78 Satz 1 BetrVG genannten Funktionsträger – ua. die Mitglieder des Betriebsrats – neben einer Benachteiligung auch eine Begünstigung wegen ihrer Amtstätigkeit. Das Begünstigungsverbot untersage jegliche Besserstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen, sondern durch die Amtstätigkeit als solche veranlasst sei. Sie liege vor bei jeder Zuwendung eines Vorteils, der ausschließlich wegen der Amtstätigkeit erfolgt (vgl. BAG 21. März 2018 – 7 AZR 590/16 – Rn. 16, BAGE 162, 159; Fitting BetrVG 32. Aufl. § 78 Rn. 16). Es müsse aber keine rechtswidrige Begünstigung in der beruflichen Entwicklung eines (freigestellten) Betriebsratsmitglieds vorliegen, wenn dieses – unter Höherstufung seines Entgelts – befördert (bzw. ihm eine solche Beförderung angeboten) wird, weil es gerade während seiner Amtstätigkeit als Betriebsratsmitglied beförderungsrelevante Fähigkeiten, Kenntnisse oder Qualifikationen erworben habe.
Mithin konnte der Arbeitgeber sich nicht darauf berufen, er dürfe Kenntnisse, die während oder aufgrund der Ausübung des Betriebsratsamtes erworben wurden, nicht berücksichtigen.
Die Entscheidung das BAG widerspreche auch nicht der Begünstigungsrechtsprechung des BGH, denn diese verhalte sich nicht zu einem Anspruch aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 611a Abs. 2 BGB sondern nur zu dem Anspruch auf berufliche Entwicklung aus § 37 Abs. 4 Satz 1 BetrVG.
Diese Entscheidung des BAG sollte Betriebsräte dazu ermutigen, ihre Ansprüche auf benachteiligungsfreie Vergütung selbstbewusst einzufordern und Arbeitgeber dazu veranlassen, ihre Ablehnungsgründe bedacht zu wählen.
Das hessische Landesarbeitsgericht, muss seine Entscheidung unter Berücksichtigung dieser Entscheidung nun erneut treffen, da erforderliche Tatsachenfeststellungen unterblieben.










