Berufliche Entwicklung von Betriebsratsmitgliedern

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat einen praktischen Anwendungsfall der beruflichen Entwicklung eines Betriebsratsmitglied entschieden (Urteil vom 13.5.2025 – 5 SLa 168/24 BeckRS 2025, 23050). Das LAG lässt es dabei als Indiz ausreichen, dass der Stellennachfolger des freigestellten Betriebsratsmitgliedes aufgrund von Veränderungen der Stellenanforderungen höhergruppiert wurde.

1.Nach dem allgemeinen Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG muss der Arbeitgeber einem Betriebsratsmitglied eine berufliche Entwicklung gewährleisten, die derjenigen entspricht, die es ohne seine Amtstätigkeit durchlaufen hätte. Dies betrifft nicht nur die berufliche Tätigkeit, sondern auch das sich aus ihr ergebende Entgelt.

2.Wird derjenige Arbeitnehmer, der die Arbeitsaufgaben des freigestellten Betriebsratsmitglieds übernommen hat und der über die gleiche Berufsausbildung (hier: Industriemeister) verfügt, später höhergruppiert, weil aufgrund von schrittweisen Modernisierungen die Verantwortung des Arbeitsplatzinhabers gestiegen ist, kann sich daraus ein gewichtiges Indiz ergeben, dass auch das freigestellte Betriebsratsmitglied diese berufliche Entwicklung genommen hätte. (amtl. Leitsätze)