Kein Ausschluss von Annahmeverzugslohn in Vertragsklauseln

Das BAG (5 AS 4/25) hat nun die sich zuletzt widersprechende Rechtsprechung des zweiten und des fünften Senats abschließend und mit Augenmaß geklärt. Auch wenn es dabei bleibt, dass § 615 Satz 1 BGB  kein zwingendes Recht darstellt, das Recht also durch vertragliche Regeln ausgeschlossen werden kann, gilt da nicht für das Arbeitsverhältnis, soweit der sogenannte Annahmeverzugslohn betroffen ist. Dies ist der Gehaltsanspruch der entstehen kann, wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung der Arbeitnehmer*in, die er gekündigt hat nicht annimmt, weil er meint, wirksam gekündigt zu haben. Ein anderes Ergebnis hätte die Arbeitsrechtswelt erheblich auf den Kopf gestellt: Denn Arbeitgeber hätten damit das Risiko, welches typischerweise mit dem Ausspruch einer unzureichend sozial gerechtfertigten Kündigung verbunden ist, auf die Arbeitnehmer*innen abgewälzt. Schon heute müssen Arbeitnehmer*innen erhebliche Durststrecken überstehen, bis sie am Ende eines Rechtsstreits die ausstehenden Annahmeverzugsgehälter, die meist nicht freiwillig im voraus geleistet werden, erhalten können. Ohne diese Aussichten aber, würden viele Arbeitnehmer*innen, die mit unwirksamen Kündigungen konfrontiert werden, schon zu einem frühen Zeitpunkt davon abgehalten, ihre Rechte einzufordern. Denn diesen Rechten hätten dann keine wirtschaftlichen Ansprüche gegenübergestanden.