Einstellung der Matrixmanager nur mit Zustimmung des Betriebsrats?

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg stärkt in seiner Entscheidung vom 16.12.2024 (Az.: 10 TaBV 1088/23) die Rechte der Betriebsräte in Bezug auf Matrixmanager.

Zwar war in der Rechtsprechung (vgl. BAG 13.12.2005 – 1 ABR 51/04) bislang Konsens, dass eine Arbeitnehmer*in für die Eingliederung in einen Betrieb und für die Auslösung der daraus resultierenden Rechte des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG voraussetzt, dass dieseArbeitnehmer*in der Personalhoheit des Betriebsinhabers (also dem Weisungsrecht des Betriebsinhabers) unterliegen muss. Das LAG Berlin-Brandenburg, geht hier einen entscheidenden Schritt voran und stellt fest, dass diese Rechtsprechung nicht mehr in eine moderne Arbeitswelt mit verzahnten Unternehmens- und Konzernstrukturen passt. Es spiele keine Rolle, ob Matrixstrukturen unternehmensinternen und unternehmensexternen aufgestellt sind, auch das arbeitsvertragliche Verhältnis sei hier nicht entscheidend.

In modernen Unternehmens- und Konzernstrukturen arbeiten Teams heute häufig grenzüberschreitend dezentral, digital und funktionsbezogen. Auf die tatsächliche Einbindung in betriebliche Prozesse zu schauen, ist daher sinnvoll. Denn dies entspricht der betrieblichen Realität, die nicht danach unterscheidet, wer Vertragspartner ist und von wo aus die Weisungen im Team erteilt werden.

Manager*innen, die Führungsaufgaben übernehmen – ob aus dem Homeoffice oder aus dem Ausland – können betriebsverfassungsrechtlich im Sinne von § 99 BetrVG „eingestellt“ sein und eine Beteiligung des Betriebsrats erforderlich machen. Es bleibt abzuwarten, ob sich das BAG dieser progressiven Sichtweise öffnen wird.